Rechtliches
1. Urheberrechte von Printwerken
Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte vor Auftragsbeginn sehr genau eingeholt werden müssen. Haben Sie einen Text verfasst, diesen aber über einen Verlag veröffentlicht?
Dann müssen Sie sich vom Verlag die Genemigung für die Audioproduktion einholen. Es ist zwingend erforderlich, uns in schriftlicher Form zuzusichern, dass durch die Vertonung keine Urheberrechte verletzt werden. Für alle Urheberrechtsverletzungen wird in vollem Umfang der Auftraggeber verantwortlich gemacht.
2. Urheberrechte der Audioproduktion
Wichtig für Sie zu wissen: Die Rechte an der Vorlage, z. B. einem Buch, Gedicht oder Kurzgeschichte bleiben von uns unangetastet
Normalerweise wird die fertige Audioproduktion ohne Einschränkungen an den Kunden übergeben, sowie die komletten Rechte übertragen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch zu einem Hinweis auf Sprecher und Produzent (1001 Buch). Dieser Hinweis muss eindeutig auf dem Cover der CD oder ähnliches sichtbar dargestellt werden. Zudem gibt es einen kurzen Audiohinweis zu Beginn der Produktion. Dieser kann beispielsweise so lauten: „ Sie hören eine 1001 Buch Audioproduktion, gesprochen von “...Sprecher...“.
Sollten Sie diesen Hinweis nicht wünschen, so ist dies ebenfalls möglich, wird jedoch individuell mit einer Gebühr verrechnet.
Einschränkungen zum Einsatzgebiet oder Auflage gibt es im Normalfall nicht. Die entstandenen Hörbuch-CDs sind nicht kennzeichnungspflichtig.
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